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Energieausweis

Der Energieausweis ist ein schriftliches Dokument, das ein Gebäude energetisch bewertet. Dieser ist erforderlich bei Neubauten, die nach dem Jahr 2008 errichtet wurden oder wenn ein Haus / Wohnung verkauft oder neu vermietet wird.

Die Grundlage zu dieser Bewertung und Grundsätze zur Ausstellung und Verwendung dieser Energieausweise ist in Deutschland durch die Energieein- sparverordnung (EnEV) geregelt. Seit 1. Mai 2014 die die EnEV 2014 rechts- kräftig.

Grundsätzlich gibt es zwei unterschiedliche Arten von Energieausweisen:

Bedarfsausweis:

Mit einem detaillierten Berechnungsverfahren wird der theoretische Energie- bedarf des Gebäudes ermittelt. Hierbei fliesen die Begutachtung der Gebäude- hülle und Haustechnik in die Berechnung mit ein. Die Gebäudeabmessungen werden – soweit vorhanden – aus Bauplänen verglichen und für die Berechnung übernommen. Falls keine Gebäudepläne vorhanden sind, erfolgt von uns eine vereinfachte Gebäudeaufnahme.

Die erfassten Daten sind unabhängig vom jeweiligen Heizverhalten der Bewohner und ermöglichen so einen objektiven Vergleich mit anderen Miet- oder Kaufobjekten.

Außerdem lassen sich hierbei bereits energetische Schwachstellen des Gebäudes erkennen und Modernisierungsempfehlungen ableiten.

Der Ausweis hat nach Ausstellungsdatum eine Gültigkeit von 10 Jahren.

Info: Sollte innerhalb dieser Zeit eine energetische Sanierung erfolgen, empfiehlt es sich den Ausweis zu erneuern, da sich dadurch der Wert verbessert.

– Verbrauchsausweis:

Der Verbrauchsausweis ist preisgünstiger, jedoch auch weniger aussagekräftig als ein Bedarfsausweis, da er nur die tatsächlich verbrauchte Energiemenge des Gebäudes der letzten 3 Jahre (Heiz- und Warmwasserverbrauch) ausweist.

Da jeder Mensch ein anderes Wärmeempfinden hat und individuell das Gebäude heizt, lassen sich auf Grundlage dieses Verbrauchsausweises keine Rückschlüsse für den zukünftigen Energieverbrauch ziehen.

Der Ausweis hat nach Ausstellungsdatum eine Gültigkeit von 10 Jahren.

Wann welche Art von Ausweisen verwendet werden darf, zeigt folgende Tabelle:

Seit dem 01. Mai 2015 ist der Energiekennwert auf Seite 2 des Energieausweises zur Verwendung in Immobilienanzeigen verpflichtend. Bei einer Missachtung drohen Bußgelder in einer Höhe von bis zu 15.000 Euro.