Ratgeber für Unternehmen

Energieaudit Förderung: Welche Zuschüsse erhalten Unternehmen?

Ein freiwilliges Energieaudit nach DIN EN 16247 kann durch das BAFA bezuschusst werden. Erfahren Sie, wer antragsberechtigt ist, wie hoch die Energieaudit-Förderung ausfällt und warum der Antrag unbedingt vor dem Vorhabenbeginn gestellt werden muss.

Stand: Lesedauer: ca. 8 Minuten
Förderbedingungen können sich ändern

Die Angaben entsprechen dem BAFA-Stand vom 6. August 2026. Maßgeblich sind die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Förderrichtlinie, die aktuellen BAFA-Merkblätter und der individuelle Zuwendungsbescheid.

BAFA Modul 1

Wie hoch ist die Energieaudit-Förderung?

Über die Bundesförderung für Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme – kurz EBN – unterstützt das BAFA förderfähige Energieaudits nach DIN EN 16247. Die Zuschusshöhe richtet sich nach dem Beratungshonorar und den jährlichen Energiekosten des Antragstellers.

Energiekosten über 10.000 € netto pro Jahr 50 % · max. 3.000 €

Regulärer Förderhöchstbetrag

Gefördert werden 50 Prozent des förderfähigen Beratungshonorars. Auch bei einem höheren Honorar ist der Zuschuss auf maximal 3.000 Euro begrenzt.

Energiekosten bis 10.000 € netto pro Jahr 50 % · max. 600 €

Reduzierter Förderhöchstbetrag

Liegen die jährlichen Energiekosten bei höchstens 10.000 Euro netto, bleiben ebenfalls 50 Prozent förderfähig. Der maximale Zuschuss beträgt in diesem Fall jedoch 600 Euro.

Wichtig: Die Förderung bezieht sich auf das vom BAFA anerkannte Beratungshonorar. Sie ist kein Zuschuss für Maschinen, Anlagen oder die Umsetzung der im Audit empfohlenen Maßnahmen. Für Investitionen können je nach Vorhaben andere Programme wie die Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft infrage kommen.
Fördervoraussetzungen

Wer kann die BAFA-Förderung für ein Energieaudit beantragen?

Die Förderung richtet sich nicht ausschließlich an klassische Gewerbebetriebe. Je nach Organisationsform und Unternehmensgröße können auch Freiberufler, kommunale Einrichtungen und gemeinnützige Organisationen antragsberechtigt sein.

Bei Unternehmen muss insbesondere die Einordnung als kleines oder mittleres Unternehmen geprüft werden. Beteiligungen und verbundene Unternehmen können dabei für Mitarbeiterzahl, Umsatz und Bilanzsumme mitentscheidend sein. Eine reine Betrachtung des einzelnen Standorts reicht deshalb nicht immer aus.

Zusätzlich muss das geplante Audit die fachlichen Anforderungen erfüllen. Es muss den wesentlichen Anforderungen nach § 8a EDL-G und der DIN EN 16247 entsprechen und von einer qualifizierten Person durchgeführt werden.

Energieaudit Förderung bei der Vor-Ort-Begehung eines Unternehmens
01

Kleine und mittlere Unternehmen

Antragsberechtigt sind grundsätzlich KMU mit Sitz und Geschäftsbetrieb in Deutschland: weniger als 250 Beschäftigte und höchstens 50 Millionen Euro Jahresumsatz oder höchstens 43 Millionen Euro Jahresbilanzsumme.

02

Angehörige der Freien Berufe

Auch Freiberufler können bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen eine Förderung beantragen. Entscheidend sind die tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit und die Einhaltung der KMU-Grenzen.

03

Bestimmte Nicht-KMU

Nicht-KMU können antragsberechtigt sein, wenn ihr Gesamtenergieverbrauch über alle Energieträger hinweg höchstens 500.000 Kilowattstunden pro Jahr beträgt und keine gesetzliche Auditpflicht entgegensteht.

04

Kommunale und gemeinnützige Träger

Zum Kreis der möglichen Antragsteller gehören unter anderem kommunale Gebietskörperschaften, bestimmte kommunale Zweckverbände sowie gemeinnützige Organisationen und weitere in der Richtlinie genannte Einrichtungen.

Förder-Selbstcheck: Eine erste positive Einschätzung ist möglich, wenn das Audit freiwillig erfolgt, die Organisation zu einer antragsberechtigten Gruppe gehört, der Antrag rechtzeitig gestellt wird und noch keine förderschädliche Beauftragung erfolgt ist. Die endgültige Entscheidung trifft ausschließlich das BAFA.
Wichtige Ausschlüsse

Wann ist ein Energieaudit nicht förderfähig?

Ein fachlich sinnvolles Energieaudit ist nicht automatisch förderfähig. Besonders häufig scheitert die Förderung an einer gesetzlichen Verpflichtung, einem zu frühen Vertragsabschluss oder der fehlenden Antragsberechtigung.

  • Gesetzliche Verpflichtung: Maßnahmen, die zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht durchgeführt werden müssen, sind grundsätzlich nicht förderfähig.
  • Vorzeitiger Vorhabenbeginn: Ein rechtsverbindlicher Vertrag ohne zulässige aufschiebende Förderbedingung kann den Zuschuss gefährden.
  • Nicht erfüllte Größen- oder Verbrauchsgrenzen: Die Organisation fällt nicht unter die vom BAFA genannten antragsberechtigten Gruppen.
  • Nicht förderfähiger Leistungsumfang: Das Audit oder der Beratungsbericht erfüllt die fachlichen Anforderungen des Programms nicht.
  • Unzulässige Doppelförderung: Andere Förderungen dürfen nur innerhalb der geltenden Kumulierungsgrenzen kombiniert werden.
  • Fehlende Nachweise: Rechnung, unbarer Zahlungsnachweis, Erklärungen oder prüffähiger Beratungsbericht werden nicht vollständig eingereicht.

Ob Ihr Unternehmen ein Energieaudit gesetzlich durchführen muss, erklären wir ausführlich im Ratgeber zur Energieaudit-Pflicht. Die tatsächlichen Beratungskosten finden Sie im Beitrag Energieaudit Kosten.

Förderverfahren

Wie wird die Energieaudit-Förderung beantragt?

Die richtige Reihenfolge ist entscheidend. Ein Angebot darf vorliegen, aber der BAFA-Antrag muss vor dem Vorhabenbeginn gestellt werden. Ein rechtsverbindlicher Beratungsvertrag sollte grundsätzlich erst nach der Bewilligung geschlossen werden.

1

Förderfähigkeit vorprüfen

Unternehmensgröße, Beteiligungsstruktur, Jahresenergieverbrauch, Energiekosten und eine mögliche gesetzliche Auditpflicht werden geklärt.

2

Angebot einholen

Ein Kostenvoranschlag oder Angebot kann vor der Antragstellung eingeholt werden. Es sollte Auditumfang, Standorte, Honorar und Leistungsbestandteile eindeutig beschreiben.

3

Antrag im BAFA-Portal stellen

Der Förderantrag wird vor Vorhabenbeginn im BAFA-Portal eingereicht. Mit einer Vollmacht kann die Antragstellung auch durch den Energieberater unterstützt werden.

4

Bewilligung und Beauftragung

Nach dem Zuwendungsbescheid kann der Auftrag rechtssicher erteilt werden. Ein früherer Vertrag ist nur unter den vom BAFA zugelassenen Bedingungen möglich, beispielsweise mit einer wirksamen aufschiebenden Förderbedingung.

5

Energieaudit durchführen

Datenerhebung, Begehung, Analyse, Wirtschaftlichkeitsbewertung und Beratungsbericht werden innerhalb des Bewilligungszeitraums nach den Programmanforderungen erstellt.

6

Rechnung bezahlen und Nachweise einreichen

Das Unternehmen bezahlt zunächst das vollständige Beratungshonorar. Anschließend werden Beratungsbericht, Rechnung, unbarer Zahlungsnachweis und weitere erforderliche Unterlagen fristgerecht eingereicht. Nach der BAFA-Prüfung wird der Zuschuss an den Antragsteller ausgezahlt.

Nicht vorschnell unterschreiben: Als Vorhabenbeginn gilt grundsätzlich der rechtsgültige Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Leistungsvertrags. Lassen Sie deshalb die Förderfähigkeit und die Vertragsgestaltung vor der verbindlichen Beauftragung prüfen.
Unverbindliche Beispielrechnung

Wie wird der BAFA-Zuschuss berechnet?

Zunächst werden 50 Prozent des förderfähigen Beratungshonorars berechnet. Anschließend wird geprüft, ob der jeweils geltende Höchstbetrag erreicht ist. Die folgenden Beispiele dienen nur der Orientierung.

Beratungshonorar netto Jährliche Energiekosten netto Rechnerische 50 % Maximaler Zuschuss Rechnerischer Eigenanteil
3.000 €über 10.000 €1.500 €1.500 €1.500 €
6.000 €über 10.000 €3.000 €3.000 €3.000 €
9.000 €über 10.000 €4.500 €3.000 €6.000 €
1.200 €bis 10.000 €600 €600 €600 €
2.000 €bis 10.000 €1.000 €600 €1.400 €

Vereinfachte Nettobeispiele ohne mögliche nicht förderfähige Kostenpositionen. Verbindlich sind ausschließlich die vom BAFA anerkannten Ausgaben und der Zuwendungsbescheid.

Liquidität einplanen: Der Zuschuss wird grundsätzlich nicht vorab vom Beratungshonorar abgezogen. Seit der geänderten Verwaltungspraxis muss der Antragsteller die Beratungskosten vollständig bezahlen und erhält die Förderung nach Prüfung des Verwendungsnachweises. Für Kommunen kann eine besondere Regelung gelten.
Gute Vorbereitung

Welche Angaben sollten Unternehmen vorbereiten?

Je früher die Unternehmens- und Energiedaten vollständig vorliegen, desto schneller lassen sich Antragsberechtigung, Auditumfang und ein belastbares Angebot prüfen.

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Unternehmensdaten

Rechtsform, Sitz, Mitarbeiterzahl, Umsatz, Bilanzsumme sowie verbundene und beteiligte Unternehmen.

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Standortübersicht

Alle relevanten Betriebsstätten, Gebäude, Flächen, Nutzungen und verantwortlichen Ansprechpartner.

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Energieverbrauch

Verbrauchsmengen aller Energieträger über das Unternehmen hinweg, möglichst für mehrere vollständige Jahre.

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Energiekosten

Netto-Energiekosten des maßgeblichen Jahres als Grundlage für die Bestimmung des Förderhöchstbetrags.

✓

Frühere Beratungen

Vorherige Auditberichte, Förderbescheide, Auszahlungsdaten und bereits umgesetzte Effizienzmaßnahmen.

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Technische Struktur

Maschinen, Anlagen, Fuhrpark, Betriebszeiten, Hauptverbraucher, Lastgänge und vorhandene Messdaten.

Von der Analyse zur Umsetzung: Informationen zur eigentlichen Audit-Leistung finden Sie auf unserer Seite zum Energieaudit nach DIN EN 16247-1. Für förderfähige Investitionen in Technik und Produktionsprozesse informieren wir außerdem über Maschinen und Anlagen sowie Industrie und Produktionsprozesse.
Häufige Fragen

FAQ zur Energieaudit-Förderung

Die wichtigsten Antworten zu Zuschuss, Antrag, Auszahlung und Wiederholungsförderung.

Wie hoch ist die BAFA-Förderung für ein Energieaudit?
Die Förderung beträgt aktuell 50 Prozent des förderfähigen Beratungshonorars. Bei jährlichen Energiekosten von mehr als 10.000 Euro netto liegt der Höchstbetrag bei 3.000 Euro. Bei Energiekosten von höchstens 10.000 Euro netto sind maximal 600 Euro möglich.
Wird ein verpflichtendes Energieaudit gefördert?
Nein. Maßnahmen, die aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung durchgeführt werden, sind grundsätzlich nicht förderfähig. Vor der Antragstellung sollte deshalb geprüft werden, ob für das Unternehmen eine Auditpflicht besteht.
Muss der Förderantrag vor der Beauftragung gestellt werden?
Ja. Der Antrag muss vor Vorhabenbeginn gestellt werden. Ein normales verbindliches Vertragsverhältnis sollte erst nach der Bewilligung geschlossen werden. Ein früherer Vertrag kommt nur unter den vom BAFA zugelassenen Bedingungen infrage, etwa mit einer wirksamen aufschiebenden Förderbedingung.
Darf vor dem Antrag bereits ein Angebot eingeholt werden?
Ja. Die Einholung eines Angebots oder Kostenvoranschlags zählt nach den BAFA-Hinweisen zu den zulässigen Planungsleistungen. Ein förderschädlicher Vorhabenbeginn darf dadurch jedoch nicht ausgelöst werden.
Wer erhält den Zuschuss?
Der Zuschuss wird grundsätzlich an den Antragsteller ausgezahlt. Das Unternehmen bezahlt zunächst die vollständige Rechnung und reicht anschließend die erforderlichen Nachweise ein. Nach positiver Prüfung zahlt das BAFA den bewilligten Zuschuss aus. Für Kommunen kann eine Ausnahme gelten.
Wie oft kann ein Energieaudit gefördert werden?
Eine erneute Förderung ist nach den aktuellen BAFA-Hinweisen grundsätzlich nach vier Jahren möglich. Für die Berechnung der Frist ist das Datum der Auszahlung der vorherigen Förderung maßgeblich.
Kann die Förderung mit anderen Zuschüssen kombiniert werden?
Eine Kombination mit bestimmten anderen Beratungsprogrammen kann möglich sein. Bei zusätzlichen Mitteln anderer Beratungsprogramme dürfen die gesamten Fördermittel grundsätzlich 90 Prozent der förderfähigen Ausgaben nicht überschreiten. Die konkrete Kombination muss vorab geprüft werden.
Wer kann den BAFA-Antrag stellen?
Antragsteller ist die antragsberechtigte Organisation. Mit einer entsprechenden Vollmacht kann auch der Energieberater die Antragstellung unterstützen oder für das Unternehmen vornehmen.

Energieaudit und Förderfähigkeit gemeinsam prüfen

Wir klären mit Ihnen Auditumfang, Unternehmensstruktur und die wesentlichen Voraussetzungen. Anschließend erhalten Sie eine nachvollziehbare Einschätzung und ein individuelles Angebot für Ihr Vorhaben.