Ratgeber für Unternehmen

Energieaudit-Pflicht 2027: Welche Unternehmen sind betroffen?

Für viele Unternehmen gelten bereits heute verbindliche Anforderungen. Gleichzeitig soll die Energieaudit-Pflicht künftig stärker vom tatsächlichen Energieverbrauch abhängen. Wir zeigen, was aktuell gilt, was sich voraussichtlich ändert und wie Unternehmen ihren Handlungsbedarf prüfen können.

Stand: Lesedauer: ca. 8 Minuten
Aktueller Hinweis zum Gesetzgebungsverfahren

Der im Juni 2026 vorgelegte Gesetzentwurf zur Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie wurde vom Bundesrat beraten, ist aber noch kein geltendes Recht. Bis zum Inkrafttreten einer Änderung gelten die bisherigen Vorgaben des EDL-G und EnEfG. Die endgültigen Schwellenwerte und Fristen können sich im weiteren Verfahren noch ändern.

Aktuelle Energieaudit-Pflicht

Für wen gilt die Energieaudit-Pflicht heute?

Nach der derzeit geltenden Rechtslage müssen Unternehmen, die nicht als kleines oder mittleres Unternehmen gelten, grundsätzlich ein Energieaudit nach DIN EN 16247-1 durchführen. Entscheidend ist der Unternehmensstatus nach der europäischen KMU-Definition. Dabei können auch Beteiligungen, verbundene Unternehmen und Konzernstrukturen berücksichtigt werden.

Das Audit muss mindestens alle vier Jahre wiederholt werden. Unternehmen mit einem Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 oder einem Umweltmanagementsystem nach EMAS können von der Auditpflicht freigestellt sein. Bei einem Gesamtenergieverbrauch von höchstens 500.000 kWh pro Jahr sieht das geltende EDL-G eine vereinfachte Nachweiserfüllung vor.

Zusätzlich verpflichtet das Energieeffizienzgesetz Unternehmen mit durchschnittlich mehr als 7,5 GWh Gesamtendenergieverbrauch zur Einrichtung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems. Die Einordnung sollte deshalb immer gemeinsam nach EDL-G und EnEfG erfolgen.

Energieaudit-Pflicht 2027 – Vor-Ort-Begehung in einem Unternehmen
4 J.

Wiederholungsfrist

Gerechnet vom Abschluss des ersten Audits ist mindestens alle vier Jahre ein weiteres Energieaudit erforderlich.

0,5

Vereinfachter Nachweis

Bei höchstens 500.000 kWh Gesamtenergieverbrauch pro Jahr kann die Pflicht nach der aktuellen Regelung vereinfacht erfüllt werden.

7,5

Managementsystem

Oberhalb von durchschnittlich 7,5 GWh gelten aktuell zusätzliche Pflichten nach dem Energieeffizienzgesetz.

Gesetzentwurf 2026

Was soll sich an der Energieaudit-Pflicht 2027 ändern?

Der aktuelle Entwurf löst die Auditpflicht weitgehend von der Unternehmensgröße und stellt stattdessen auf den durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre ab.

Kriterium Aktuell geltende Regelung Gesetzentwurf 2026
Grundlage Grundsätzlich der Nicht-KMU-Status nach europäischer KMU-Definition. Durchschnittlicher Gesamtendenergieverbrauch der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre.
Energieaudit Nicht-KMU müssen grundsätzlich mindestens alle vier Jahre ein Audit durchführen. Vorgesehen für Unternehmen mit mehr als 2,77 GWh durchschnittlichem Gesamtendenergieverbrauch.
Erstes Audit Bei neu erreichtem Nicht-KMU-Status grundsätzlich innerhalb von 20 Monaten. Vorgesehen spätestens 12 Monate nach Erreichen des Verbrauchsstatus; frühestens 12 Monate nach Inkrafttreten.
Managementsystem Aktuell bei mehr als 7,5 GWh durchschnittlichem Gesamtendenergieverbrauch. Im Entwurf bei mehr als 23,6 GWh; darunter kann die Auditpflicht greifen.
Umsetzungspläne Aktuell grundsätzlich bei mehr als 2,5 GWh nach § 9 EnEfG. Vorgesehen bei mehr als 2,77 GWh und weniger als 23,6 GWh, innerhalb von drei Monaten nach dem Audit.
Wichtig: Die Werte von 2,77 GWh und 23,6 GWh stammen aus dem Gesetzentwurf vom Juni 2026. Sie sind noch nicht verbindlich. Unternehmen sollten die weitere Gesetzgebung beobachten und vor einer rechtlichen oder wirtschaftlichen Entscheidung die dann geltende Fassung prüfen.
Orientierung

Energieaudit-Pflicht prüfen: der Selbstcheck

Mit diesen vier Schritten erhalten Unternehmen eine erste Einschätzung. Bei Konzernstrukturen, Beteiligungen oder mehreren Standorten ist eine individuelle Prüfung besonders wichtig.

1

Unternehmensstatus klären

Prüfen Sie nach aktueller Rechtslage, ob Ihr Unternehmen einschließlich relevanter Partner- und verbundener Unternehmen als Nicht-KMU gilt.

2

Energieverbrauch ermitteln

Erfassen Sie Strom, Brennstoffe, Wärme und weitere Energieträger. Für die geplante Neuregelung ist der Durchschnitt der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre entscheidend.

3

Bestehende Systeme prüfen

Klären Sie, ob ein gültiges Energiemanagementsystem oder Umweltmanagementsystem besteht und welchen Anteil des Energieverbrauchs es abdeckt.

4

Frist und letzten Abschluss prüfen

Ermitteln Sie das Abschlussdatum des letzten Energieaudits. Die Wiederholungsfrist beträgt grundsätzlich vier Jahre.

DIN EN 16247-1

Was wird bei einem Energieaudit untersucht?

Ein Energieaudit betrachtet nicht nur einzelne Rechnungen. Es bildet die wesentlichen Energieflüsse des Unternehmens ab und verbindet technische Analyse mit einer wirtschaftlichen Bewertung möglicher Einsparmaßnahmen.

Gebäude

Gebäudehülle, Heizung, Kühlung, Lüftung, Beleuchtung und weitere technische Systeme.

Anlagen

Maschinen, Druckluft, Pumpen, Motoren, Kälte-, Wärme- und Versorgungstechnik.

Prozesse

Produktionsabläufe, Prozesswärme, Lastprofile, Abwärme und betriebliche Energieflüsse.

Transport

Unternehmensbezogene Beförderung und weitere relevante mobile Energieverbräuche.

Mehr zum Leistungsumfang, Auditbericht und zur Abgrenzung gegenüber ISO 50001 finden Sie auf unserer Seite Energieaudit nach DIN EN 16247-1.

Praktische Umsetzung

So läuft ein Energieaudit im Unternehmen ab

Eine strukturierte Vorbereitung erleichtert die Datenerhebung und verkürzt Abstimmungen. Der genaue Umfang richtet sich nach Unternehmensgröße, Standorten, Anlagen und Energieeinsatz.

1

Erstgespräch

Unternehmensstruktur, Standorte, Fristen und vorhandene Daten werden geklärt.

2

Datenerhebung

Energieverbräuche, Lastprofile, Anlagenlisten und Betriebsdaten werden zusammengeführt.

3

Begehung

Gebäude, Anlagen und Prozesse werden vor Ort aufgenommen und mit den Daten abgeglichen.

4

Analyse

Energieflüsse und Einsparpotenziale werden technisch und wirtschaftlich bewertet.

5

Auditbericht

Ergebnisse, Maßnahmen und Prioritäten werden dokumentiert und gemeinsam besprochen.

Diese Unterlagen sind häufig hilfreich

Energieabrechnungen, Lastgänge, Gebäude- und Flächenangaben, Anlagenlisten, Betriebszeiten, Messdaten, frühere Auditberichte sowie Informationen zu bereits umgesetzten Maßnahmen.

Bußgeldrisiko nicht unterschätzen

Wer ein verpflichtendes Energieaudit nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt, kann nach aktueller Rechtslage mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro belegt werden.

Häufige Fragen

FAQ zur Energieaudit-Pflicht 2027

Die wichtigsten Antworten zur aktuellen Rechtslage und zur geplanten Neuregelung.

Ist die neue Energieaudit-Pflicht für 2027 bereits beschlossen?
Nein. Am 6. August 2026 handelt es sich um einen Gesetzentwurf. Bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung gelten die aktuellen Vorschriften des EDL-G und EnEfG.
Welche Unternehmen sind aktuell zum Energieaudit verpflichtet?
Grundsätzlich Unternehmen, die nach der europäischen Definition keine Kleinstunternehmen, kleinen oder mittleren Unternehmen sind. Bei der Prüfung können Beteiligungen und verbundene Unternehmen relevant sein.
Welche Verbrauchsgrenze sieht der Gesetzentwurf vor?
Der Entwurf sieht die Auditpflicht für Unternehmen mit einem durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 2,77 GWh innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre vor. Diese Schwelle ist noch nicht verbindlich.
Wie oft muss ein Energieaudit wiederholt werden?
Mindestens alle vier Jahre. Maßgeblich ist grundsätzlich der Zeitpunkt, zu dem das vorherige Energieaudit beendet wurde.
Kann ISO 50001 das Energieaudit ersetzen?
Ein ordnungsgemäß eingerichtetes Energiemanagementsystem kann eine Freistellung von der Auditpflicht ermöglichen. Die konkreten Voraussetzungen und der erfasste Anteil des Energieverbrauchs müssen geprüft und nachgewiesen werden.
Gilt die Energieaudit-Pflicht auch für mehrere Standorte?
Ja, die Unternehmens- und Standortstruktur ist in die Prüfung einzubeziehen. Das Audit muss repräsentativ sein und den wesentlichen Gesamtenergieverbrauch des Unternehmens abdecken.
Was passiert bei einem Energieverbrauch unter 500.000 kWh?
Nach aktuell geltendem Recht bleibt bei einem Nicht-KMU grundsätzlich eine Pflicht bestehen, sie kann bei höchstens 500.000 kWh pro Jahr jedoch durch eine vereinfachte Erklärung erfüllt werden. Diese Regelung kann sich durch die geplante Novelle ändern.
Wer darf ein verpflichtendes Energieaudit durchführen?
Die durchführende Person muss die gesetzlichen Anforderungen an Fachkunde, Zuverlässigkeit und Unabhängigkeit erfüllen. Für die Nachweisführung ist die jeweils aktuelle BAFA-Regelung maßgeblich.

Energieaudit-Pflicht für Ihr Unternehmen prüfen lassen

Sie möchten klären, welche Anforderungen für Ihr Unternehmen gelten oder wann das nächste Energieaudit erforderlich ist? Wir prüfen Ihre Ausgangssituation und begleiten das Energieaudit nach DIN EN 16247-1 strukturiert und nachvollziehbar.